Zulassung, Immobilie und Timing: Diese Tipps zur Praxisübergabe sollten Ärzte kennen
Von Frank Steuer
Auch bei Ärzten und Zahnärzten, die vor Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren schon über die Gründung einer MVZ GmbH zur Vorbereitung der Praxisnachfolge nachdenken, besteht die Möglichkeit die Praxis steuerneutral in eine MVZ GmbH zu übertragen. Hierbei sind aber weitere steuerlich beachtliche Punkte zu berücksichtigen, die es im Einzelfall zu prüfen gilt.
Längst nicht trivial: Die Frage der Zulassung
Bei der Praxiseinbringung ist in allen Fällen von Bedeutung, das die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die übernehmende MVZ GmbH übertragen werden. Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb der Praxis unabdingbar sind.
Nach der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26.01.2022 wird künftig nur noch die Vertragsarztvariante, bei der der Arzt seine Zulassung zurückbehält und nicht auf die MVZ GmbH überträgt, in den überwiegenden Fällen umsetzbar sein. Damit sind auch steuerliche Implikationen verbunden. Es stellt sich steuerlich die Frage, ob die Vertragsarztzulassung eine solche wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, die nach der Rechtsprechung des BSG nun nicht mehr auf die GmbH aus zulassungsrechtlicher Sicht erfolgen darf.
Hierüber gibt es aktuell steuerrechtlich noch keine abschließende Klärung. Auch in der steuerlichen Literatur wird diese Frage heftig diskutiert. Auffassung der sbu Beteiligungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH ist: Es liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor, weil die Zulassung nicht über die Voraussetzungen eines Wirtschaftsgutes verfügt.
Bestenfalls sichert man diese steuerliche Unsicherheit aber durch das Einholen einer auch bei der Finanzverwaltung kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft ab. Die Finanzverwaltung ist dann bei späteren Betriebsprüfungen an diese verbindliche Auskunft gebunden. Die verbindliche Auskunft ist sehr formell und sollte nur durch fachkundige Berater gegenüber der Finanzverwaltung gestellt werden, weil sie ansonsten ohne rechtliche Prüfung von der Finanzverwaltung regelmäßig abgelehnt wird.
Übertragung der Praxisimmobilie sollte gut geplant werden
Besonders problematisch sind auch Praxisimmobilien, deren Übertragung auf die GmbH erneut Grunderwerbssteuer auslösen. Dies kann im Rahmen einer Gestaltung mit einem Vorlauf von mindestens 3 Jahren durch die Übertragung zum Buchwert auf eine neuerrichtete Immobilien GmbH & Co. KG vermieden werden. Die Trennung vom Praxisvermögen ist auch deshalb sinnvoll, weil in den meisten Fällen die praxisabgebende Partei die Immobilie auch zur Altersabsicherung zurückbehalten und weiterhin an die MVZ GmbH vermieten kann.
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Dieser Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Lyck+Pätzold und der sbu- Steuerberatung GmbH. Der Beitrag ist im Original erschienen auf Coliquio.de.
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