Wenn der Arzt die Rechnung vergisst …
- Presseagentur Gesundheit (pag)
- Gesundheitspolitik
Berlin (pag) – Das kommt im Praxistrubel schon mal vor, dass vergessen wird, Privat- und Selbstzahler-Patienten eine Rechnung zu stellen. Auch wenn das erst nach über einem Jahr auffällt, sollten Ärzte keine Scheu haben, die Rechnung noch zu schreiben. Denn die Verjährung der Forderung beginnt später, als man denkt.
Drei Jahre beträgt nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Arzthonorare. Was viele jedoch nicht wissen: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Patient eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen hat. Das bedeutet theoretisch: Auch wenn die Rechnung erst drei Jahre nach der Behandlung geschrieben und versendet wird, kann sich der Patient noch nicht auf Verjährung berufen. Behandlungen, die also schon ein Weilchen her sind, sollten demnach nicht abgeschrieben, sondern flugs in Rechnung gestellt werden.
Denn zu lange Zeit lassen sollten sich Ärzte mit dem Ausstellen der Rechnung trotzdem nicht. Auch wenn die Forderung noch nicht verjährt ist, kann sie verwirkt sein, weil der Patient nicht mehr damit rechnen musste, diese noch bezahlen zu müssen. Wann eine solche Verwirkung eintritt, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Gerichten gibt es deswegen darüber keine einheitliche Rechtsprechung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte mal in einem Fall, dass eine Rechnungstellung zwei Jahre nach der Behandlung zu spät und die Forderung verwirkt sei. Ein Gericht in Oldenburg sah dagegen bei einer Rechnung, die erst acht Jahre nach der Konsultation dem Patienten zugestellt wurde, keine Verwirkung.
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