Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich
- Presseagentur Gesundheit (pag)
- Medizinische Nachricht
Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen.
Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere sieben Kalendertage möglich.
„Die Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur telefonischen Krankenschreibung wird vorerst weiter gebraucht“, sagt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickelten werden, sei im Moment schwer vorherzusagen. Erschwerend komme hinzu, dass man vor der Erkältungs- und Grippesaison stehe. „Beide Punkte sprechen dafür, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern.“
Der Deutsche Hausärzteverband kritisiert indes, dass sich der Ausschuss erneut gegen eine dauerhafte Etablierung der telefonischen AU entschieden habe. „Dass wir noch immer auf die Etablierung einer Möglichkeit warten, die für die Patientinnen und Patienten und die behandelnden hausärztlichen Praxen eine enorme Erleichterung wäre, ist rückwärtsgewandt“, sagt Dr. Markus Beier, Bundesvorsitzender des Verbandes.
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