Kollege in Behandlung hat keine Mitwirkungspflicht

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Celle (pag) – Bei der Behandlung von Kollegen müssen Ärzte die gleiche Sorgfalt aufwenden wie bei anderen nichtärztlichen Patienten. Darauf, dass ihnen der Kollege alle relevanten Informationen von sich aus liefern wird, dürfen sie nicht vertrauen.

Schmerzensgeld und Schadenersatz muss ein Internist zahlen, der es bei einer in Behandlung befindlichen Gynäkologin unterließ, eine Basisdiagnostik durchzuführen. Das Oberlandesgericht Celle wertet dies – wie die Vorinstanz – als groben Behandlungsfehler. Der Arzt habe nicht erwarten können, dass ihm die Kollegin, die unter extremen Kopfschmerzen litt, eine vollständige Anamnese liefere, so die Richter (Az. 1 U 66/18).

Die Gynäkologin stellte sich bei dem Internisten mit starken Kopfschmerzen vor. Eine Computertomografie wurde vorgenommen, blieb aber unauffällig. Eine körperliche Untersuchung und die Erhebung eines groben neurologischen Status nahm der Internist nicht vor. Er empfahl der Ärztin nur die Einnahme von Ibuprofen. Noch am selben Tag musste die Frau ins Krankenhaus eingeliefert werden. Dort wurde ein Hirnvenenverschluss festgestellt.