Honorarabtretung: Schweigepflicht muss gewahrt bleiben

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Karlsruhe (pag) – Honoraransprüche gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung dürfen von Ärzten nicht nur an Banken abgetreten werden. Aber Achtung: Die Schweigepflicht darf dabei nicht unter die Räder geraten.

Wie eine Honorarforderung unter diesen Umständen überhaupt abgetreten werden kann, zeigt ein Fall, den jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat. Der Sachverhalt: Ein Zahnarzt, knapp bei Kasse, tritt Honoraransprüche an seinen Vater ab, weil der ihm Geld leiht. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt sich erst quer, muss sich vom Bundessozialgericht aber belehren lassen, dass eine Übertragung von Honoraransprüchen durch Ärzte nicht nur an Banken, sondern auch an private Dritte erlaubt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert: Bei der Abtretung muss die Schweigepflicht gewahrt bleiben.

Das heißt nach Ansicht der Richter: Derjenige, an den die Forderung abgetreten wird, muss auf seine Informationsrechte verzichten, darf also für die Geltendmachung seiner Ansprüche keinen Zugang zu Patientendaten oder zu der Abrechnung erhalten. Der Zahnarzt und sein Vater lösten dieses Problem – mit Billigung des BGH – folgendermaßen: Der Sohn wurde vom Vater ermächtigt, das zahnärztliche Honorar im Fall des Falles für ihn einzufordern.

BGH, Az. IX ZR 272/17