Hauptsache der Umsatz stimmt? Was Ärzte im Investoren-MVZ bei der Abrechnung beachten sollten

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Von Hans-Joachim A. Schade

Es war wie ein Stich ins Wespennest: Das im März 2022 veröffentlichte KVB-Gutachten mit dem Titel „Versorgungsanalysen zu MVZ im Bereich der KV Bayerns mit besonderem Augenmerk auf MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren“ sorgte für viel Aufsehen bei deutschen Ärztinnen und Ärzten und darüber hinaus.

Plötzlich fand sich das Thema auch in den Schlagzeilen der Medien landauf landab und auch in der Tagesschau . Der Auslöser: Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hatte mit einer Reportage zu Investoren berichtet, die Arzthausketten betreiben.

Gutachter fordern klare Einschränkungen für Investoren

Die Forderung der Gutachter des IGES Instituts, Berlin, ist klar: Noch in dieser Legislaturperiode sollen die Möglichkeiten des Erwerbs von MVZ durch Private Equity Gesellschaften (PEG-MVZ) gesetzlich eingegrenzt werden. Das Vorbild sind die bestehenden Regelungen in der zahnärztlichen Versorgung. Eine solche Forderung führt erfahrungsgemäß zu einer Nachfrage in den beschriebenen Fachrichtungen.

Wer von den abgebenden Ärztinnen und Ärzten aber als Gegenwert für einen hohen Übergabewert als Angestellte bzw. Angestellter weiter im MVZ arbeiten will, lebt automatisch mit einer Unterstellung. Der Vorwurf: eine möglicherweise missbräuchliche zu hoher Abrechnung als verantwortliche ärztliche Leitung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Die Ergebnisse der Studie in Kürze:

  • Das Honorarvolumen in MVZ fällt fachrichtungsübergreifend +5,7% höher aus als in Einzelpraxen.
  • Bei MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren liegt das Honorarvolumen je Fall um +10,4% über dem von Einzelpraxen.

Erhöhte Honorarvolumina haben insbesondere die Fachrichtungen Fachinternisten, Augenheilkunde und Gynäkologie.

KVen nehmen Ärzte ins Visier, die an Investoren-MVZ abgeben

Wie sieht die weitere Entwicklung aus? Der Markt wird sensibel reagieren, die Nachfrage steigen. Gleichzeitig werden die Praxen, die zum Verkauf stehen, rechtlich und abrechnungstechnisch aufs Genauste geprüft werden, um dem Zulassungsausschuss keine Angriffspunkte zu geben.

Die besondere Verantwortung der ärztlichen Leitung für die Abrechnung wird ebenfalls in den Fokus geraten. Damit wird diese Funktion einen besonderen Stellenwert bekommen.

Eins ist jedenfalls klar: Mit der KVB-Untersuchung wissen nunmehr alle Ärztinnen und Ärzte, die angestellt in einem Finanzinvestor-MVZ arbeiten, dass äußerste Korrektheit bei der Abrechnung das Gebot der Stunde ist.

 

Hans-Joachim A. Schade ist Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator von der Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR” mit den Sitzen in Wiesbaden, Berlin und München.

 

Dieser Artikel ist im Original am 22. April 2022 erschienen auf Coliquio.de .