Halber oder ganzer Sitz? Auf die Kollegen kommt es nicht an
- Presseagentur Gesundheit (pag)
- Gesundheitspolitik
Berlin (pag) – Ob ein Arztsitz in einer Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang nachbesetzt wird, darauf haben die übrigen Kollegen keinen Einfluss. Auch wenn sie noch so fleißig sind: Hat der ausscheidende Arzt zuletzt nur noch wenige Patienten behandelt, darf der Zulassungsausschuss den Versorgungsauftrag halbieren, so das Sozialgericht Berlin.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) kommt es bei der Frage, ob für die Nachbesetzung eines ganzen Vertragsarztsitzes ein ausreichendes „Praxissubstrat“ besteht, nicht auf die gesamte Praxis an. Nach Ansicht des Sozialgerichts muss nur der Umfang betrachtet werden, in dem der ausscheidende Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag wahrnahm (Az.: S 87 KA 946/16).
Im vorliegenden Fall durfte – vereinfacht ausgedrückt - eine chirurgische Gemeinschaftspraxis nach dem Tod eines Praxispartners nicht mehr den vollen, sondern nur noch den halben Vertragsarztsitz nachbesetzen. Zur Begründung verwies der Zulassungsausschuss darauf, dass der ausgeschiedene Kollege in den Jahren vor seinem Tod trotz eines vollen Versorgungsauftrags durchschnittlich nur 70 Fälle pro Quartal abgerechnet hatte. Der Fachgruppendurchschnitt lag dagegen bei rund 760 Fällen im Quartal. Der Kollege habe damit nur unzureichend an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen, so der Ausschuss.
Das sahen die Praxis und die klagebefugte Ärztin freilich anders. Sie verwiesen in dem Nachbesetzungsverfahren darauf, dass die BAG insgesamt etwa 2.160 Fälle pro Quartal abrechnet, das rechtfertige einen vollen Versorgungsumfang. Das Sozialgericht Berlin gab jedoch dem Zulassungsausschuss Recht. Bei der Nachbesetzung sei nicht auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes abzustellen, sondern allein auf den Tätigkeitsumfang des ausscheidenden Arztes. Hinsichtlich des hälftigen Versorgungsauftrags fehle es an einer „fortführungsfähigen Praxis“, argumentieren die Richter.
Gegen die Entscheidung wurde Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 6 KA 46/17 R).
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