Haben Praxen Anspruch auf einen „Arztparkplatz“?
- Presseagentur Gesundheit (pag)
- Gesundheitspolitik
Bad Nauheim (pag) – In der Innenstadt im hessischen Bad Nauheim hat eine Praxis vor ihrer Tür einen öffentlichen Stellplatz für sich reserviert und den „Arztparkplatz“ mit einem weißen Schriftzug und Rahmen auf dem Asphalt und Bürgersteig gekennzeichnet. Parkplätze sind auch hier Mangelware. Die Nachbarn sind deshalb verärgert und haben sich per Beschwerde an die Stadtverwaltung gewandt, die Zahnärzte hingegen halten an ihrem „Arztparkplatz“ fest. Wie ist die Rechtslage?
Laut Stadtrat ist eine entsprechende Reservierung nicht zulässig. Bereits vor Jahren sei der sogenannte „Arztparkplatz“ aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestrichen worden, heißt es. Die Zahnarztpraxis wurde aufgefordert, keine Zettel mehr hinter die Windschutzscheibe von dort parkenden Autos zu klemmen, in denen „Falschparkern“ mit Abschleppen gedroht wird. Im Einvernehmen mit den Ärzten soll der Bauhof die Kennzeichnung auf Bürgersteig und Straße nun beseitigen.
Bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat 2012 klargestellt, dass sich ein Anspruch für Grundstückseigentümer und damit auch für Mediziner auf einen öffentlichen Stellplatz nahe dem Eigentum respektive der Praxis weder aus dem Eigentumsrecht noch dem Grundrecht der Berufsfreiheit ableiten ließe (Urteil vom 17. Februar 2012, Az.: 7 ME 185/11). Sind Mediziner jedoch viel als Notarzt mit dem Auto unterwegs, können sie bei der zuständigen Landesärztekammer ein „Arzt-Notfall-Dienst“-Schild für ihr Auto beantragen und dieses beim Parken in die Windschutzscheibe legen. Der Arzt braucht dann einen Strafzettel nicht zahlen, wenn er in einer kostenpflichtigen Parkzone oder im Halteverbot seinen Pkw abstellt. Darüber hinaus erteilen einige Kommunen für Ärzte im Notdienst auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Halte- und Parkverbot.
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