G-BA: Bewertungen zum Zusatznutzen für HIV-Therapie und COVID-19-Therapien

  • Bettina Martini
  • Medizinische Nachrichten
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im April mehrere Beschlüsse im Bereich der Infektiologie zur Bewertung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie gefasst:

  • HIV-Therapie bei Kindern: 
    Bewertung ggü. der zweckmäßigen  Vergleichstherapie für Elvitegravir/ Cobicistat/ Emtricitabin/ Tenofoviralafenamid (Genvoya, Gilead Sciences) bei dem neuen Anwendungsgebiet „Behandlung einer Infektion mit HIV-1 bei Kindern im Alter von 2 bis < 6 Jahren und mit einem Körpergewicht von mindestens 14 kg. Bei denen keine Resistenzen gegen die Klasse der Integrase-Inhibitoren, Emtricitabin oder Tenofovir verbundenen Mutationen nachgewiesen worden sind: 
    Ein Zusatznutzen ist weder bei therapienaiven noch bei therapieerfahrenen Kindern belegt.

  • Therapie von COVID-19 bei Kindern: 
    Bewertung ggü. zweckmäßiger Vergleichstherapie für Remdesivir (Veklury, Gilead Sciences) zur Behandlung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei pädiatrischen Patienten (mit einem Körpergewicht von mindestens 40 kg),
    - die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln: Ein Zusatznutzen gegenüber einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe ist nicht belegt.
    - mit einer Pneumonie, die eine zusätzliche Sauerstoffzufuhr erfordert (Low- oder High-Flow Sauerstofftherapie oder eine andere nichtinvasive Beatmung zu Therapiebeginn): Ein Zusatznutzen gegenüber einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe ist nicht belegt.

  • Therapie von COVID-19 bei Jugendlichen ab 12 jahren und Erwachsenen: 
    Bewertung ggü. zweckmäßiger Vergleichstherapie für Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld, AstraZeneca) bei dem neuen Anwendungsgebiet „zur Behandlung einer Coronavirus-19-Erkrankung bei Erwachsenen und Jugendlichen (ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht), die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht“: 
    Ein Zusatznutzen gegenüber einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe ist nicht belegt.