G-BA: Aktuelle Beschlüsse zur Nutzenbewertung

  • Bettina Martini
  • Medizinische Nachrichten
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im April Beschlüsse gefasst zur Bewertung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie für: 

  • Difelikefalin (Kapruvia, Fresenius medical) zur Behandlung von mäßigem bis schwerem Pruritus im Zusammenhang mit einer chronischen Nierenerkrankung bei erwachsenen Hämodialysepatienten: Ein Zusatznutzen gegenüber „Best supportive Care“ ist nicht belegt.

     

  • Lonafarnib (Zokinvy, EigerBio Europe) zur Behandlung von Patienten ab einem Alter von 12 Monaten mit genetisch bestätigter Diagnose von Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroider Laminopathie mit Verarbeitungsfehler im Zusammenhang mit einer heterozygoten LMNA-Mutation mit Progerin-ähnlicher Proteinakkumulation oder einer homozygoten oder zusammengesetzten heterozygoten ZMPSTE24-Mutation: 

    Lonafarnib ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens, somit gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Es besteht ein Anhaltspunkt für einen nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt.

     

  • Ravulizumab (Ultomiris, Alexion Pharma Germany) bei dem neuen Anwendungsgebiet „Zusatztherapie zu einer Standardbehandlung bei erwachsenen Acetylcholinrezeptor (AChR)-Antikörper-positiven Patienten mit generalisierter Myasthenia gravis“: 
    Ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, mit Eculizumab (für refraktäre Patientinnen und Patienten) oder Efgartigimod alfa, ist nicht belegt.

     

  • Vutrisiran (Amvuttra, Alnylam Germany) zur Behandlung der hereditären Transthyretin-Amyloidose (hATTRAmyloidose) bei erwachsenen Patienten mit Polyneuropathie der Stadien 1 oder 2: 
    Es besteht ein Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen gegenüber Tafamidis (bei hATTR-PN Stadium 1) oder Patisiran.