Elektronische Gesundheitsakte in der Praxis

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Berlin (pag) – Immer mehr Krankenkassen bieten ihren Versicherten elektronische Gesundheitsakten an. Was bedeutet das für die Praxis, können Ärzte beispielsweise den Aufwand abrechnen?

 

Die elektronische Gesundheitsakte ist bei den Kassen zum großen Thema geworden. AOK und TK bieten ihren Versicherten eine an, vor Kurzem brachten DAK, mehrere Innungs- und Betriebskrankenkassen sowie private Krankenversicherer die Akte Vivy an den Start für insgesamt 13,5 Millionen Versicherte. Die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten in die Praxis kommen und den Arzt darum bitten, Befunde oder Labordaten für die Akte bereitzustellen oder hochzuladen, ist also nicht gering.

Anhand von Vivy erklärt die KV Berlin in der jüngsten Ausgabe ihres Mitglieder-Magazins, worauf Ärzte bei der Nutzung von Gesundheitsakten achten sollten.

-        Wichtig: Bevor Patienten Unterlagen für die Akte zur Verfügung gestellt werden, sollten sich Ärzte dafür eine schriftliche Einverständniserklärung beziehungsweise Schweigepflichtentbindung geben lassen.

-        Für das Befüllen der Akte und das Bereitstellen von Daten gibt es weder in der GOÄ noch im EBM eine Abrechnungsziffer. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verweist deshalb auf das Gerichtskostengesetz. Danach können für die ersten 50 Seiten beziehungsweise Dokumente, die für die Akte bereitgestellt werden, 50 Cent je Seite/Dokument in Rechnung gestellt werden. Für jede weitere Seite und jedes weitere Dokument gibt es dann 15 Cent.

-        Beim Hochladen der Daten gibt es bei Vivy zwei Möglichkeiten: Entweder der Patient übergibt der Praxis einen temporär gültigen Weblink. Oder Vivy verschickt diesen Link per Mail – dann sollte laut KV aber besonders auf Phishing-Mails geachtet werden.