Bundesärztekammer erläutert Fernbehandlung
- Presseagentur Gesundheit (pag)
- Gesundheitspolitik
Berlin (pag) – Hinweise und Erläuterungen zur ausschließlichen Fernbehandlung hat die Bundesärztekammer veröffentlicht. Darin werden häufig gestellte Fragen aus der ärztlichen Praxis beantwortet. Auch eine Checkliste der wichtigsten Aspekte, die bei einer Fernbehandlung zu beachten sind, hat die Kammer zusammengestellt.
Ein Jahr, nachdem der 121. Deutsche Ärztetag den Weg für die ausschließliche Fernbehandlung mit der Änderung des Paragrafen 7 Musterberufsordnung freigemacht hat, gibt es unter den Ärzten etliche Fragen. Die am häufigsten gestellten beantwortet die Bundesärztekammer jetzt zumindest „aus der Perspektive des Berufsrechts“. Auf andere Gesetze wie etwa das Arzneimittel- oder Vertragsarztrecht, die möglicherweise ebenfalls zu beachten sind, weist sie hin. Verbindliche Aussagen zu deren Auslegung kann die Bundesärztekammer aber nicht treffen.
In den Erläuterungen muss die Kammer deshalb immer wieder auf Diskrepanzen hinweisen, die momentan noch bestehen. So ist es beispielsweise Ärzten berufsrechtlich erlaubt, Arzneimittelverordnungen im Rahmen von ausschließlichen Fernbehandlungen auszustellen. Nach der derzeit gültigen Fassung des Arzneimittelgesetzes ist dies allerdings „grundsätzlich nicht möglich“. Auch bei der Werbung für eine Fernbehandlung sind Ärzten durch das Heilmittelwerbegesetz noch Grenzen gesetzt. Mit den Checklisten können die Mediziner prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine ausschließliche Fernbehandlung vorliegen, etwa ob vor Beginn der Patient zweifelsfrei identifiziert werden kann. Die Hinweise und Erläuterungen sind auf der Homepage der Bundesärztekammer abrufbar und sollen ständig aktualisiert werden.
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