Behandlungspflicht ist die Regel, doch Ausnahmen sind möglich
Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nach wie vor durch mengenbegrenzende Maßnahmen wie Praxisbudgets, Regelleistungsvolumen usw. quartalsbezogen begrenzt. Es ist nachvollziehbar, dass bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen wenig Neigung besteht, zusätzliche Patientinnen und Patienten anzunehmen bzw. zu behandeln. Grundsätzlich besteht aber Behandlungspflicht. „Grundsätzlich“ bedeutet, es gibt Ausnahmen.
Behandlungspflicht
Dazu § 13 Bundesmantelvertrag (BMV): „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“ Keine Angabe findet sich im BMV dazu, was unter „begründeten Fällen“ zu verstehen ist.
Mit der Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt ist eine Verpflichtung verbunden, derer sich viele Vertragsärztinnen und -ärzte nach der Niederlassung nicht ausreichend bewusst sind. Wird eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, besteht – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Behandlungspflicht.
Begründete Fälle
Verhalten sich Patientinnen und Patienten – was zunehmend beobachtet wird – ungebührlich gegenüber der Ärztin oder dem Arzt oder den MFA, kann eine Behandlung abgelehnt werden, z. B., wenn sich Patientinnen und Patienten beleidigend oder abfällig über die Ärztin oder den Arzt oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wartezimmer äußern.
Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden verlangt oder solche, die nicht in den vertragsärztlichen Leistungsbereich fallen, kann die Behandlung ebenfalls abgelehnt werden. Beispiel: Ein Patient bittet, Warzen mittels Laser zu entfernen, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa wirtschaftlicher möglich wäre. Verlangte unwirtschaftliche Behandlungsmethoden können abgelehnt oder nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung mit den Patientinnen oder Patienten als IGeL privat liquidiert werden.
Werden therapeutische Anweisungen der Ärztin oder des Arztes nicht befolgt, kann eine Behandlung auch abgelehnt bzw. eine begonnene Behandlung abgebrochen werden.
Unter Umständen kann die Annahme neuer Patientinnen und Patienten abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits derart überlastet ist, dass eine fachgerechte Behandlung weiterer Patientinnen und Patienten nicht gewährleistet werden kann. Allerdings darf sich eine derartige Ablehnung nicht auf die Versicherten bestimmter Krankenkassen beschränken. Als zulässig wird es allerdings angesehen, bei der Terminvergabe die Kassenzugehörigkeit der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen, wenn dies aus medizinischen Gründen vertretbar ist. Unter dieser Prämisse kann für Privatpatientinnen und -patienten eine kurzfristigere Terminvergabe erfolgen.
Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de. Der Beitrag ist in gekürzter Fassung erschienen bei Coliquio.de (redaktionelle Bearbeitung: Nathalie Haidlauf). Den vollständigen Beitrag finden Sie hier: www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung.
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