AfA gibt es nur bei Praxiskauf mit Mann und Maus

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Berlin (pag) – Zu den Wirtschaftsgütern, die steuerlich abgeschrieben werden können, gehört auch eine Praxis. Wer allerdings nur den Vertragsarztsitz kauft, kann laut Bundesfinanzhof die AfA (Absetzung für Abnutzung) nicht nutzen.  

Der Grund dafür ist einfach: Die Vertragsarztzulassung unterliegt keinem „Wertverzehr“. Und wo keine Abnutzung, da keine Afa, so die richterliche Argumentation. Ärzte können nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abschreibungsmöglichkeit nur dann nutzen, wenn sie die gesamte Praxis als „Chancenpaket“ erworben haben. Ein Indiz dafür sieht das Gericht darin, dass ein Kaufpreis vereinbart wurde, der dem Praxis-Verkehrswert entspricht oder diesen sogar übersteigt. Auch die Übernahme des Patientenstamms und die Weiterbeschäftigung einiger Mitarbeiter sprechen für den Kauf einer Praxis als „Chancenpaket“. Nicht notwendig ist es dagegen nach Ansicht der BFH-Richter, dass die Praxis weiter in den angestammten Räumen betrieben wird. Ein Umzug steht der Afa nicht entgegen.

Damit ist die Abschreibung in solchen Fällen nicht möglich oder zumindest sehr kritisch, in denen Medizinische Versorgungszentren (MVZ) oder Gemeinschaftspraxen Zulassungen von Ärzten in Einzelpraxen aufkaufen, um ihre Versorgungsmöglichkeiten auszuweiten, an einer Übernahme des Patientenstamms aber kein großes Interesse besteht. Einer der vom BFH entschiedenen Fälle betraf einen solchen Übernahmevertrag zwischen dem Inhaber einer Einzelpraxis, der in Rente gehen wollte, und einer Gemeinschaftspraxis. Der Verkäufer verlegte seine Praxis zwar für kurze Zeit an den Ort der Gemeinschaftspraxis. Dort wurde er allerdings nie tätig. In dem anderen Fall hatte der Käufer immerhin einige Mitarbeiter der alten Praxis sowie das Patientenarchiv übernommen. Die BFH-Richter gingen deshalb von einem Kauf der gesamten Praxis und nicht nur der Vertragsarztzulassung aus und gestatteten die Abschreibung für Abnutzung (Az. VIII-R-7/14, VIII-R-56/14).